2.1.2023 – LG Saarbrücken: Überwiegende Haftung bei einer Kollision durch bei Dunkelheit in die Fahrbahn ragende geöffneter Tür

LG Saarbrücken vom 11.11.2022, Az. 13 S 23/22

Ein Autofahrer hielt bei Dunkelheit am Fahrbahnrand an. Er öffnete die Fahrertür, so dass sie bis in die Mitte der Gegenfahrbahn hineinragte. Er hatte das Standlicht und die Innenbeleuchtung eingeschaltet.

Auf der Gegenfahrbahn näherte sich die Ehefrau des späteren Klägers. Das Fahrzeug stand hinter einer Kuppe und die Frau fuhr in die Tür hinein.

Beide Beteiligten wollten Schadenersatz. Die Versicherer verweigerten die Zahlung. Die Versicherung des Parkenden verwies auf das Sichtfahrgebot, danach muss den Lichtverhältnissen angepasst so langsam gefahren werden, dass Hindernisse rechtzeitig erkannt werden. Die andere Versicherung war der Ansicht, dass das so weite Öffnen einer Tür bei Dunkelheit und hinter einer Straßenkuppe grob verkehrswidrig sei.

Das LG Saarbrücken entschied, dass der Türöffner überwiegend, hier zu 2/3, hafte.

Zwar sei es nach dem ersten Anschein so, dass eine in die Gegenfahrbahn hineinragende Tür als hauptsächlich für eine solche Kollision angesehen werden müsse. Noch dazu, wenn das Fahrzeug hinter einer Kuppe stehe.

Aber die andere Beteiligte treffe ein Mitverschulden. Wenn sie die gesamte Fahrbahnbreite ausgenutzt hätte, wäre sie an dem Hindernis vorbeigekommen. Daher sei erwiesen, dass sie entweder aus Unachtsamkeit oder wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot gegen die Tür gefahren sei. Daher hafte sie zu 1/3 mit.